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LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 R 3768/13 |
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LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Februar 2016 - L 9 R 3768/13 (https://dejure.org/2016,102660)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 28.08.2015 - S 11 R 486/11
- LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 R 3768/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R
Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 R 3768/13
Die Vollstreckungsankündigung hat vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf die Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen; Regelungswirkung kommt dem nicht zu (so BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, m.w.N.). - BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 R 3768/13
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). - BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 R 3768/13
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). - LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 AS 4027/15
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 R 3768/13
Mit seiner Klage und Berufung (L 9 AS 4027/15) bzw. Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, (1.) den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 als unzulässig und rechtswidrig zurückzuweisen, (2.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (3.) den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen, und (4.) für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld zu bezahlen.